Satzung - Pfingsten

Aktualisiert 26. April 2020

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§1 Name, Sitz

Der Verein trägt den Namen: „ Herbslebener Pfingstverein"
Sein Sitz ist in Herbsleben
Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Bad Langensalza eingetragen werden.
Nach der Eintragung in das Vereinsregister wird an den Namen das Kürzel e.V. angefügt

§2 Zweck, Aufgabe

Der Verein bezweckt die Bewahrung der Tradition unserer Gemeinde Herbsleben, insbesondere  das Brauchtum des traditionellen Pfingstfestes durch das holen und aufstellen der  Pfingstbäume.
Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Ziele im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung.
Mittel des Vereines dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§3 Mitgliedschaft

Mitglied kann werden, wer aktiv im Verein mitarbeiten und am Vereinsleben teilnehmen will und das 16. Lebensjahr vollendet hat. Für nicht volljährige Mitglieder bedarf es der Zustimmung eines Erziehungsberechtigten.
Die Antragstellung zur Mitgliedschaft im Verein kann mündlich bzw. schriftlich bei einem Vorstandsmitglied erfolgen.
Über den Antrag um die Aufnahme in den Verein wird innerhalb der Mitgliederversammlung entschieden.
Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zahlung des Jahresbeitrages, welcher spätestens zwei Wochen vor Pfingstsamstag zu erfolgen hat.
Zu Ehrenmitgliedern können solche Personen ernannt werden, welche sich durch ihre besonderen Verdienste bei der Entwicklung und der Ausrichtung des traditionellen Pfingstfestes arrangiert haben. Die Ernennung erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung.
Mit der Aufnahme in den Verein erkennt das Mitglied die Vereinssatzung an.
Die Mitgliedschaft endet:  a.) durch freiwilligen Austritt  b.) durch Tod  c.) durch Ausschluss
Der freiwillige Austritt erfolgt für nicht eingetragene Mitglieder automatisch nach einem Geschäftsjahr, wenn nicht der Beitrag für das neue Geschäftsjahr gezahlt wird. Eingetragene Mitglieder müssen ihren Austritt schriftlich bei einem Vorstandsmitglied einreichen.
Der Tod eines Mitgliedes bewirkt das sofortige Ausscheiden.
Der Ausschluss erfolgt bei groben Verstößen gegen die Satzung und andere festgelegte Pflichten nach Abmahnung mit entsprechender Begründung  durch den Vorstand.
Das auszuschließende Mitglied erhält die Möglichkeit zur Rechtfertigung und ist vorher anzuhören. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einer 2/3 Mehrheit.
.Mit dem Ausscheiden eines Mitgliedes erlöschen sämtliche durch die Mitgliedschaft erworbenen Anrechte an den Verein; dagegen bleibt das ausscheidende Mitglied für seine Verpflichtungen gegenüber dem Verein haftbar.

§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied hat das Recht,

a.) an den Versammlungen des Vereines, den Abstimmungen und den Wahlen teilzunehmen
b.) sich bei ihren Problemen zu äußern und zur demokratischen Willensbildung des Vereines beizutragen
c.) Rechenschaft über die Aufgabenerfüllung und Geschäftigkeit des Vereines zu verlangen

2.Jedes Mitglied hat die Pflicht,

a.) die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen

b.) den von der Mitgliederversammlung festgelegten Beitrag pünktlich zu entrichten.

Gleiches gilt für den von der Mitgliederversammlung aus besonderem Anlass beschlossen Umlagesatz.

§5 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird jährlich vier mal durch den ersten Vorsitzenden einberufen. Sie wird rechtzeitig im öffentlichen Aushang unter Angabe der Tagesordnungspunkte bekanntgegeben.

Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereines es erfordert oder wenn 10 Mitglieder die Einberufung verlangen.

Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene  Anzahl der Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

a.) Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes, des Finanz- und Kassenberichtes, des Berichtes der Finanzprüfung und der Entscheidung über die Entlastung des Vorstandes

b.) Feststellung und Abänderung der Satzung

c.) Wahl des Vorstandes

d.) Wahl der Rechnungsprüfer

e.) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages

f.) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines

g.) Beratung und Beschlussfassung zu eingebrachten Anträgen

h.) Endgültige Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern

5. Die anwesenden Mitglieder beschließen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

6. Zur Beurkundung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung ist ein Protokollbuch anzulegen. Beschlussfassungen werden darin      vom Schriftführer protokolliert, und das Protokoll ist vom Protokollführer (Schriftführer) und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.

§6 Der Vorstand

1.  Dem Vorstand obliegen:-

a.) die gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretungen des Vereins

b.) die Geschäftsführung

2.  Die Vorstandsmitglieder müssen volljährig sein und werden für die Dauer von vier Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig.Die Wahl findet grundsätzlich anlässlich einer Jahreshauptversammlung statt.

3.  Der Vorstand i. s. V. §26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und dem Stellvertreter.

Der Vorsitzende und der Stellvertreter sind berechtigt, den Verein jeweils allein zu vertreten.
Im Übrigen setzt sich der Vorstand zusammen:
- dem Vorsitzenden
- dem Stellvertreter
- dem 1.Kassierer
- dem 2.Kassierer
- dem Schriftführer
- sowie bis zu vier Beisitzern

Der Vorstand hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Im Sinne des § 26 BGB wird der Verein vom Vorsitzenden und      seinem Stellvertreter vertreten.

4.  Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der Amtszeit aus,so übernimmt eines der übrigen Mitglieder      die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur satzungsmäßigen Neuwahl des Vorstandes.

5.  Der Vorstand übt seine Tätigkeit nach Maßgabe dieser Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung aus.

6.  Der Vorstand tritt mindestens zwei mal im Jahr zu einer Vollversammlung zusammen.
Er fast seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmender anwesenden Mitglieder.
Die Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden oderseinem Stellvertreter geleitet.

§7 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr beginnt vier Wochen vor Pfingstsamstag und endet vier Wochen vor Pfingstsamstag des Folgejahres.

§8 Auflösung des Vereins

1.  Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Versammlung mit ¾ Mehrheit      der  anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

2.  Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeindeverwaltung      Herbsleben, welche es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§9 Schlussbestimmung

Sollten einzelne Punkte dieser Satzung unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt und wirksam.

Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 15.Januar 2000 beschlossen und tritt am gleichen Tag in Kraft.


 
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